gibt die rechtlichen Rahmenbestimmungen für die Telekommunikation.
Nach § 90 TKG ist nach Aufforderung ermittelnder Behörden, z. B. Staatsanwaltschaft, Zollfahndung, Polizei etc., eine gesetzlich fixierte Auskunft über Kundendaten zu geben.
Weiterführende Links
[Telekommunikationsgesetz - http://www.iid.de/iukdg/iukdg.html#a1]