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BDSG, Bundesdatenschutzgesetz @ Ein kleines! Lexikon des Internet


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BDSG

Bundesdatenschutzgesetz

hat den Zweck, „den einzelnen davor zu schützen, dass er durch den Umgang mit seinen personenbezogenen Daten in seinem Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt wird”.
Aus diesem Gesetz ergibt sich das Recht, über elektronisch gespeicherte Daten Auskunft zu erhalten, dass unrichtige korrigiert und unzulässige gesperrt oder gelöscht werden. Personenbezogene Daten dürfen nur mit Genehmigung elektronisch gespeichert werden.

Weiterführende Links

[Bundesdatenschutzgesetz
 - http://www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/bdsg_1990/gesamt.pdf
] (PDF-Dokument)
[Virtuelles Datenschutzbüro
 - http://www.datenschutz.de/
]

Österreich: [Datenschutzgesetz 2000, DSG 2000
 - http://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=10001597
]
@ RIS (Österreich)
Schweiz: [Bundesgesetz vom 19. Juni 1992 über den Datenschutz (DSG)
 - http://www.admin.ch/ch/d/sr/c235_1.html
]
@ admin.ch
Europa: [Richtlinie 95/46/EG
 - http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=CELEX:31995L0046:de:html
]
@ EUR-Lex.europa.eu